Eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung wird über den Zugangsfaktor gekürzt, wenn sie vor dem vollendeten 63. Lebensjahr beginnt. Die Kürzung beträgt für jeden Monat, den die Rente vor dem 63. Lebensjahr in Anspruch genommen wird, 0,3 %. Der Höchstsatz, um den die Rente gekürzt wird, beträgt 10,8 %. Dieser Höchstsatz kommt zustande, wenn die Rente mit dem vollendeten 60. Lebensjahr beginnt (Zeitraum 60. bis 63. Lebensjahr = 36 Monate, 36 × 0,3 % = 10,8 %). Beginnt die Rente früher, wird bei der Ermittlung des Kürzungsfaktors so getan, als würde die Rente erst mit 60 Jahren beginnen. Der zum erstmaligen Rentenbeginn ermittelte Abschlag bleibt für alle Zeit erhalten, d. h. eine nach der Erwerbsminderungsrente folgende Alters- oder Hinterbliebenenrente bekommt ebenfalls diesen Abschlag.

Für die Ermittlung der Rentenkürzung wird bei einem Rentenbeginn ab dem Jahr 2012 schrittweise das 63. Lebensjahr auf das 65. Lebensjahr und das 60. Lebensjahr auf das 62. Lebensjahr angehoben.[1] Die maximal mögliche Kürzung beträgt unverändert 10,8 %.

Die Anhebung des Lebensalters unterbleibt, wenn 40 Jahre mit Zeiten vorhanden sind, die auch auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden; bei einem Rentenbeginn im Übergangszeitraum 2012 bis 2023 müssen es dafür "nur" 35 Jahre mit entsprechend anrechenbaren Zeiten sein.

[1] § 264d SGB VI.

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