Wird neben einer Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausgeübt oder werden bestimmte Sozialleistungen bezogen, sind kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Die Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe beträgt im Kalenderjahr 3/8 der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Dies ergibt im Kalenderjahr 2024 eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 18.558,75 EUR (3/8 x 14 x 3.535 EUR [Bezugsgröße im Jahr 2024]). Im Jahr 2023 betrug die Mindest-Hinzuverdienstgrenze bei einer 17.823,75 EUR (3/8 x 14 x 3.395 EUR).

Für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe wird die Hinzuverdienstgrenze individuell bestimmt. Sie beträgt aber mindestens 6/8 der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Die Mindest-Hinzuverdienstgrenze liegt im Kalenderjahr 2024 bei 37.117,50 EUR (6/8 x 14 x 3.535 EUR [Bezugsgröße im Jahr 2024]). Im Jahr 2023 betrug die Mindest-Hinzuverdienstgrenze 35.647,50 EUR (6/8 x 14 x 3.395 EUR).

Werden die Hinzuverdienstgrenzen durch den Hinzuverdienst überschritten, wird die Rente im Wege einer stufenlosen Anrechnung des überschreitenden Hinzuverdienstes nur teilweise geleistet. Verbleibt nach dieser Anrechnung kein Rentenbetrag mehr, dann ruht der Zahlungsanspruch gänzlich (der Anspruch dem Grunde nach besteht weiter).

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