Für versicherte Personen, die voll erwerbsgemindert sind, bevor sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, ist eine besondere Wartezeit von 20 Jahren zu erfüllen. Diese Wartezeit gilt in der Regel für Menschen mit Behinderungen in anerkannten Werkstätten, die per Definition voll erwerbsgemindert sind und während ihrer versicherungspflichtigen Tätigkeit in der Werkstatt weitere Pflichtbeiträge zurücklegen, die auf die Wartezeit von 20 Jahren angerechnet werden und auch bei der Rente dann zu berücksichtigen sind.[1]

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