In Nummer 3 der Lohnsteuerbescheinigung ist der Gesamtbetrag des dem Arbeitnehmer im jeweiligen Kalenderjahr zugeflossenen steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohns zu erfassen.

Folgende Besonderheiten sind zu beachten:

 
  Nummer 3 der Lohnsteuerbescheinigung
Altersentlastungsbetrag Keine Kürzung des steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohns um den Altersentlastungsbetrag.
Auslandstätigkeit Steuerfreier Arbeitslohn bei Auslandstätigkeit nach einem Doppelbesteuerungsabkommen oder dem Auslandstätigkeitserlass ist nicht in Nummer 3 auszuweisen.
Ermäßigt besteuerter Arbeitslohn Steuerpflichtiger Arbeitslohn, der unter Anwendung der Fünftelregelung ermäßigt besteuert wurde (Arbeitslohn und Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre sowie Entschädigungen) ist nicht in Nummer 3 auszuweisen.
Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag Keine Kürzung des steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohns um einen im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigten Freibetrag bzw. keine Erhöhung des steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohns um einen Hinzurechnungsbetrag.
Laufender Arbeitslohn Laufender Arbeitslohn gilt in dem Kalenderjahr als zugeflossen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet und ist in diesem Kalenderjahr zu bescheinigen.
Nachzahlungen nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis

Nachzahlungen von laufendem Arbeitslohn, die sich ausschließlich auf Lohnzahlungszeiträume beziehen, die im Kalenderjahr der Zahlung enden, sind laufender Arbeitslohn.[1] Werden solche Nachzahlungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses im selben Kalenderjahr für Lohnzahlungszeiträume bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses geleistet, sind sie für die Berechnung der Lohnsteuer den Lohnzahlungszeiträumen zuzurechnen, für die sie geleistet werden.[2] Eine bereits erteilte und übermittelte Lohnsteuerbescheinigung ist zu korrigieren, die Nachzahlung ist in Nummer 3 auszuweisen. Die Steuerabzugsbeträge sind in den Nummern 4-7 zu erfassen.

Sonstige Bezüge, die nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder in folgenden Kalenderjahren bezahlt werden, sind im Kalenderjahr der Zahlung in Nummer 3 zu bescheinigen (ggf. Lohnsteuerbescheinigung mit Steuerklasse VI). Als Dauer des Dienstverhältnisses (Nummer 1) ist in diesen Fällen der Monat der Zahlung anzugeben.
Nettolohnvereinbarung In Nummer 3 ist der Bruttoarbeitslohn zu bescheinigen, der nach Abzug der Steuerabzugsbeträge den ausgezahlten Nettoarbeitslohn ergibt.[3] Bei einer Nettolohnvereinbarung ist für Streitigkeiten über die Höhe des in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisenden Bruttoarbeitslohns der Finanzrechtsweg nicht gegeben.[4]
Pauschal versteuerter Arbeitslohn Steuerpflichtiger Arbeitslohn, der pauschal versteuert wurde[5], ist nicht in Nummer 3 zu erfassen.
Rückforderung von Arbeitslohn Hat der Arbeitgeber steuerpflichtigen Arbeitslohn zurückgefordert, ist bei fortbestehendem Dienstverhältnis in Nummer 3 nur der um die Rückforderung gekürzte steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn zu erfassen. Dies gilt auch bei Rückforderung von Arbeitslohn, der im Zuflussjahr ermäßigt besteuert worden ist. Ergibt die Verrechnung von ausgezahltem und zurückgefordertem Arbeitslohn einen negativen Betrag, ist dieser mit einem Minuszeichen zu versehen.
Sachbezüge Sachbezüge sind mit ihrem steuerlich maßgebenden Wert (ggf. nach Abzug des Rabattfreibetrags) in Nummer 3 zu erfassen.
Sonstige Bezüge Gelegentliche und einmalige Bezüge (z. B. Urlaubs-, Weihnachtsgeld, Tantieme) sind im Kalenderjahr des tatsächlichen Zuflusses in Nummer 3 zu bescheinigen.
Steuerfreier Arbeitslohn Steuerfreier Arbeitslohn (z. B. steuerfreie Warenrabatte, steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, steuerfreie Umzugskostenvergütungen, steuerfreie Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung, steuerfreier Reisekostenersatz, steuerfreie Aufwandsentschädigungen u. Ä.) ist nicht in Nummer 3 zu erfassen.
Vermögenswirksame Leistungen Vermögenswirksame Leistungen gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn und sind in Nummer 3 auszuweisen.
Unterstützung von Opfern bei Naturkatastrophen (z. B. Hochwasser) Verzichtet ein Arbeitnehmer auf Teile seines Arbeitslohns zugunsten von Zuwendungen i. S. d. § 10b EStG oder Beihilfen des Arbeitgebers an Opfer von Naturkatastrophen[6] (vgl. entsprechende Einzelfallregelungen des Bundes oder der Länder), ist dieser Teil des Arbeitslohns nicht in Nummer 3 auszuweisen.
Versorgungsbezüge

Laufend und einmalig gezahlte Versorgungsbezüge (auch Sterbegelder, Abfindungen und Kapitalauszahlungen) sind in Nummer 3 zu erfassen.

Ausnahme: Ermäßigt besteuerte Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre sind ausschließlich in Nummer 9 auszuweisen.
Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag Keine Kürzung des steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohns um den Versorgungsfreibetrag sowie den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag.[7]

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