Liegt eine Entsendung vor, benötigt der Selbstständige eine Bescheinigung, dass für ihn die deutschen Rechtsvorschriften weiter gelten. Die Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften[1] dient als Nachweis, dass für die Person ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften und nicht die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates gelten. Mit Belgien, Bulgarien, Estland, Finnland, Frankreich, Island, Kroatien, Lettland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und der Slowakei wurde vereinbart, dass von jeder ausgestellten Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Kopie an die zuständige Stelle im Beschäftigungsstaat gesandt wird.

Auch bei Anwendung des Austrittsabkommens sowie des Handels- und Kooperationsabkommens kann die Entsendebescheinigung ausgestellt werden, sofern eine Entsendung vorliegt.

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