Ein Arbeitsplatz im anderen Mitgliedsstaat könnte dauerhaft besetzt werden, indem ein Unternehmen verschiedene Arbeitnehmer im Rotationsverfahren auf diesen Arbeitsplatz entsendet. Eine solche Vorgehensweise widerspricht dem Grundgedanken der Entsendung. Daher wurde im Rahmen der Verordnung über soziale Sicherheit bestimmt, dass eine Entsendung nicht vorliegt, wenn die entsandte Person im anderen Mitgliedsstaat eine bereits entsandte Person ablöst. Eine solche Ablösung ist nur bei Krankheit möglich. Allerdings darf der Entsendezeitraum insgesamt den ursprünglich vorgesehenen Entsendezeitraum nicht übersteigen.

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