Damit die arbeitsrechtliche Anbindung bejaht werden kann, muss das entsendende Unternehmen gegenüber dem Arbeitnehmer weisungsbefugt sein. Allerdings ist es ausreichend, wenn das Unternehmen die Art der zu verrichtenden Tätigkeit bestimmt. Es ist nicht notwendig, dass die Ausführung der Tätigkeit bis ins Detail vom entsendenden Unternehmen bestimmt wird.

Zusätzlich muss sich der arbeitsrechtliche Entgeltanspruch weiterhin gegen das entsendende Unternehmen richten. Hierbei ist es unerheblich, ob die Auszahlung des Arbeitsentgelts durch das entsendende Unternehmen erfolgt.

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