Bei Entsendungen aus einem Abkommensstaat nach Deutschland beurteilt der ausländische zuständige Träger, ob eine Entsendung im Sinne des jeweiligen Abkommens vorliegt. Ist dies der Fall, gelten für die vom Abkommen erfassten Sozialversicherungszweige ausschließlich die Rechtsvorschriften des Abkommensstaates. Hierüber erhält die entsandte Person einen Nachweis. Hierbei ist zu beachten, dass der Nachweis nur für die vom Abkommen erfassten Sozialversicherungszweige gilt. Für die übrigen Zweige muss geprüft werden, ob eine Einstrahlung vorliegt. Sollte dies der Fall sein, gilt kein deutsches Recht. Sind die Voraussetzungen für eine Einstrahlung nicht erfüllt, gelten für den Arbeitnehmer die deutschen Rechtsvorschriften.

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