Die Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften ist für den Träger im anderen Staat so lange verbindlich, bis die Bescheinigung von der deutschen Krankenkasse widerrufen oder für ungültig erklärt wurde.

 
Praxis-Tipp

Vermittlungsverfahren

Im Rahmen der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 wurde ein Vermittlungs- und Dialogverfahren für die Sachverhalte eingeführt, in denen ein Träger mit der Entscheidung eines anderen Trägers nicht einverstanden ist. Für die Träger ist es empfehlenswert, neben dem Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften eine Kopie der Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften A1 aufzubewahren. So kann in Zweifelsfällen nachgewiesen werden, warum eine Entscheidung getroffen wurde.

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