Die Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften gilt als Nachweis, dass für eine Person weiterhin die Rechtsvorschriften des Entsendestaates anzuwenden sind. Die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates werden somit nicht angewendet. Dies gilt für alle Bereiche, die vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) über Soziale Sicherheit[1] bzw. des jeweiligen Abkommens über Soziale Sicherheit erfasst werden.

 
Praxis-Tipp

Mitführung der Bescheinigung

Nach der Beantragung der Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften wird zunächst eine Eingangsbestätigung übersandt. Diese Eingangsbestätigung sollte mitgeführt werden, damit bei Kontrollen nachgewiesen werden kann, dass die Bescheinigung beantragt wurde. Solange diese Bescheinigung nicht vorliegt, sollte eine Kopie des ausgefüllten Fragebogens mitgeführt werden. Grundsätzlich soll die Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften immer beim Arbeitgeber aufbewahrt werden. Bei Beschäftigungen im Ausland sollte der Arbeitnehmer eine Kopie dieser Bescheinigung mitführen, damit die Sozialversicherungsfreiheit bei Kontrollen nachgewiesen werden kann.

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