Steuerpflichtige Entschädigungen sind nach der sog. Fünftelregelung ermäßigt zu besteuern.[1] Dies bedeutet, dass die steuerpflichtigen außerordentlichen Einkünfte für die Steuerberechnung mit einem Fünftel als sonstiger Bezug versteuert und die auf dieses Fünftel entfallende Lohnsteuer verfünffacht wird.

Voraussetzung für eine ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung ist, dass Entschädigungen

  1. als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen[2] oder für die Aufgabe oder das Nichtausüben einer Tätigkeit[3] gezahlt werden[4] und
  2. eine Zusammenballung von Einnahmen vorliegt. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Gesamtbetrag der Entschädigung grundsätzlich in einem Kalenderjahr zufließt. Das gilt auch für den Fall, dass der Arbeitgeber bereits vor der wirksamen Abfindungsvereinbarung einen auf die später vereinbarte Abfindungszahlung zu verrechnenden Vorschuss an den Arbeitnehmer auszahlt.[5]

Prüfung der Zusammenballung

Eine Zusammenballung liegt vor, wenn die Einkünfte des Arbeitnehmers im Jahr des Zuflusses der Entschädigung höher sind als bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsvertrags. Hierbei ist grundsätzlich auf die Verhältnisse des Vorjahres abzustellen. Etwas anderes gilt, wenn das Vorjahr durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt ist, dann darf ein Durchschnittsbetrag aus den letzten 3 Vorjahren gebildet werden.

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