Eine vom Arbeitgeber gezahlte Entschädigung muss als Arbeitslohn versteuert werden, wenn sie Entgelt für Arbeitsleistung darstellt oder als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt wird und beim Empfänger bei regulärem Zufluss ebenfalls steuerpflichtig wäre. Auch die durch eine Versicherung nach einem Verkehrsunfall geleistete Verdienstausfallentschädigung stellt für den Arbeitnehmer steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Nicht steuerbar sind hingegen Entschädigungsleistungen, die als Ersatz sowohl für Arzt- und Heilungskosten als auch für Mehraufwendungen während der Krankheit sowie als Ausgleich für immaterielle Einbußen in Form von Schmerzensgeld gewährt werden.[1]

 
Achtung

Infektionsschutzgesetz: Verdienstausfallentschädigung

Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot unterliegt und einen Verdienstausfall erleidet, ohne krank zu sein, erhält grundsätzlich eine Entschädigung.

Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind steuerfrei[2]; sie unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt.[3]

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