Eine nicht nur vorübergehende Abwesenheit von der Wohnung spricht gegen das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft. Der Wille, nicht oder nicht mehr in der Haushaltsgemeinschaft leben zu wollen, muss eindeutig nach außen erkennbar sein. Indes hebt eine kurze Abwesenheit von der gemeinsamen Wohnung (z. B. Krankenhaus-, Auslandsaufenthalt, Montagearbeit, Reise) die Haushaltsgemeinschaft nicht auf.

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