Der Steuerpflichtige ist nicht alleinstehend, wenn in der gemeinsamen Wohnung des Steuerpflichtigen und des Kindes eine andere nicht begünstigte Person lebt, mit welcher der Steuerpflichtige eine Haushaltsgemeinschaft bildet, z. B. mit Kindern, die einer Beschäftigung nachgehen, oder Großeltern bzw. Geschwistern.

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