Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG erstreckt sich die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Auskunftserteilung auch auf die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung. Er muss also darüber Auskunft erteilen, wie das Entgelt des auskunftsverlangenden Beschäftigten sowie das Entgelt für die Vergleichstätigkeiten zustande kommt. Wichtig ist dabei, dass der Gesetzgeber dies nicht auf das Gesamtbruttoentgelt beschränkt. Der Beschäftigte kann also auch die Kriterien für und das Verfahren zur Entgeltfindung bezüglich zweier Bestandteile erfragen wie zum Beispiel Zulagen oder Jahressonderzuwendungen.

Satz 2 des § 11 Abs. 2 EntgTranspG privilegiert wiederum Entgeltsysteme, die auf tarifvertraglichen Entgeltregelungen basieren. Hier hat der Arbeitgeber nur die Regelungen zu nennen (z. B. Tarifvertrag-Länder) und anzugeben, wo diese Regelungen eingesehen werden können (z. B. Personalabteilung, Betriebsratsbüro).

 
Wichtig

Kriterien der Entgeltfindung müssen angegeben werden

Der Auskunftsanspruch bezieht sich nicht nur auf die Angabe des Vergleichsentgelts, sondern auch auf die Kriterien der Entgeltfindung. Zwar wird bei Anwendung tarifvertraglicher Entgeltsysteme der Arbeitgeber privilegiert. Zu bedenken ist jedoch, dass dies ausschließlich für solche Entgeltbestandteile gilt, die tatsächlich und unmittelbar auf tarifvertraglicher oder gesetzlicher Grundlage beruhen (Entgelt nach den Entgeltgruppen eines Tarifvertrags und z. B. tarifliche Zulagen). Für alle anderen Entgeltbestandteile wie außertarifliche Zulagen gilt diese Bevorzugung nicht.[1] Hier muss der Arbeitgeber gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG umfassend zu den Kriterien und Verfahren Stellung nehmen.

[1] BT-Drucks. 18/11133 S. 59.

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