§ 12 Abs. 3 EntgTranspG erlangt bei der Auskunftserteilung die Beachtung des Schutzes personenbezogener Daten sowohl des Anspruchsstellers als auch derjenigen Beschäftigten, über deren Entgelt nach diesem Gesetz Auskunft zu geben ist.

In Satz 2 ist die wichtige Einschränkung enthalten, dass ein Vergleichsentgelt nicht anzugeben ist, wenn weniger als 6 Beschäftigte des jeweils anderen Geschlechts eine Vergleichstätigkeit ausüben. Durch die Mindeststärke der Vergleichsgruppe von mindestens 6 Beschäftigten wird neben Datenschutzaspekten auch sichergestellt, dass der Vergleich ausreichend aussagekräftig und rein zufällige Erscheinungen unberücksichtigt bleiben.[1] Da eine gesonderte Berechnungsregel fehlt, ist davon auszugehen, dass hier nach "Köpfen" als dem Normalfall gezählt wird und nicht nach dem Beschäftigungsumfang (Teilzeit oder Vollzeit).

 
Wichtig

Ausschluss des Auskunftsanspruchs

Ein Anspruch auf Auskunft besteht nicht in Betrieben mit in der Regel nicht mehr als 200 Beschäftigten. Zusätzlich ist bei der Auskunftserteilung der Datenschutz zu beachten, sodass insbesondere bei weniger als 6 Beschäftigten des anderen Geschlechts mit einer Vergleichstätigkeit eine Auskunft nicht erteilt werden muss.

[1] BT-Drucks. 18/11133 S. 62.

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