Wie aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz bekannt[1], sieht auch § 9 EntgTranspG das an den Arbeitgeber gerichtete Verbot vor, den Beschäftigten wegen der Inanspruchnahme von Rechten aus dem Gesetz zu benachteiligen. Jegliche Sanktion (z. B. Ausschluss von Vergünstigungen an andere Arbeitnehmer, Abmahnung, Kündigung) ist damit untersagt, wenn die oder der Beschäftigte ihren/seinen Auskunftsanspruch gemäß § 10 EntgTranspG geltend macht. Neu ist die Ergänzung in § 9 Satz 2 EntgTranspG, die das Maßregelungsverbot auch auf Personen erstreckt, die den Beschäftigten bei der Geltendmachung seiner Rechte unterstützen oder als Zeugen aussagen. Damit dehnt das Gesetz den Schutz auch auf Mitarbeiter der Personalabteilung und/oder Kollegen aus, die etwa zu Art, Umfang oder Höhe von Entgelten Angaben machen.

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