Kurzbeschreibung

Diese Übersicht verdeutlicht den Ablauf der Auskunftserteilung nach § 10 des Entgelttransparenzgesetzes und die unterschiedlichen Zuständigkeiten von Arbeitgeber und Betriebsrat. Die Übersicht bezieht sich auf nicht tarifgebundene oder tarifanwendende Arbeitgeber.

Vorbemerkung

§ 10 Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) gibt Beschäftigten einen Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber bzw. den Betriebsrat, mit dem Ziel zu prüfen, ob der Arbeitgeber das Entgeltgleichheitsgebot des § 7 EntgTranspG einhält. Der Betriebsrat oder der Arbeitgeber müssen dem Beschäftigten die entsprechenden Auskünfte erteilen.

Das Verfahren bei Arbeitgebern, die kein tarifvertragliches Entgeltsystem anwenden, ist in § 15 EntgTranspG geregelt. Zwar bestimmt § 15 Abs. 1 EntgTranspG zunächst, dass sich die Beschäftigten mit ihrem Auskunftsverlangen an den Arbeitgeber zu wenden haben. Allerdings verweist § 15 Abs. 2 EntgTranspG auf den Modus in § 14 Abs. 1 und 2 EntgTranspG, indem er diese Vorschriften für entsprechend anwendbar erklärt. Damit haben sich auch hier die Beschäftigten gemäß § 15 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 EntgTranspG an den Betriebsrat zu wenden, sofern ein solcher existiert.

Übersicht Verfahren der Auskunftserteilung nach § 15 EntgTranspG für nicht tarifgebundene oder tarifanwendende Arbeitgeber:

Ablauf des Verfahrens

Für den Arbeitgeber ergeben sich folgende Möglichkeiten bzw. Konstellationen:

  1. Existiert kein Betriebsrat, so haben sich die Beschäftigten an den Arbeitgeber zu wenden (§ 15 Abs. 1 EntgTranspG).
  2. Ein leitender Angestellter verlangt Auskunft. Da für diesen der Betriebsrat nicht zuständig ist (§ 13 Abs. 4 EntgTranspG), ist der Arbeitgeber unmittelbar Adressat und Auskunftsverpflichteter.
  3. Er belässt die Auskunftserteilung beim Betriebsrat. Dabei ist er zur Unterstützung des Betriebsrats in Form der Aufbereitung der Liste der Bruttogehälter und -löhne verpflichtet. Er muss dem Betriebsrat Einblick gewähren.
  4. Der Arbeitgeber erteilt selbst die Auskunft, weil er dazu verpflichtet ist, indem der Betriebsrat seinen oben erwähnten Anspruch gemäß § 15 Abs. 2 i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 3 EntgTranspG geltend macht, wonach der Arbeitgeber die Beantwortung statt des Betriebsrats zu übernehmen hat.
  5. Der Arbeitgeber hat das Recht gemäß § 14 Abs. 2 EntgTranspG, die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung a) generell oder b) in bestimmten Fällen zu übernehmen. Er muss dies nach Satz 1 zuvor gegenüber dem Betriebsrat erläutern, wobei das Gesetz dazu schweigt, welchen Inhalt und Umfang diese Erläuterungspflicht hat. Zeitlich begrenzt ist die Übernahme der Verpflichtung auf die Dauer der Amtszeit des jeweils amtierenden Betriebsrats, sodass mit der Neuwahl eines Betriebsrats das Recht erneut gegenüber dem dann gewählten Gremium ausgeübt werden müsste. Eine kürzere Übernahme als für die Dauer der Amtszeit ist zulässig.

Entschließt sich der Arbeitgeber dazu, so verpflichtet ihn § 15 Abs. 2 i. V. m. § 14 Abs. 2 Satz 3 EntgTranspG, den Betriebsrat sowohl über eingehende Auskunftsverlangen sowie über seine Antworten zu informieren. Eine gesetzliche Form für diese Information ist nicht ersichtlich.

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