In Bezug auf den Umfang und die Modalitäten der Auskunftsgewährung trifft das Gesetz eine wichtige Unterscheidung zwischen tarifgebundenen bzw. -anwendenden Arbeitgebern und Arbeitgebern, die keine tariflichen Entgeltregelungen zugrunde legen. § 14 EntgTranspG erleichtert einem tarifgebundenen oder durch arbeitsvertragliche Verweisung tarifanwendenden Arbeitgeber die Auskunft, indem er lediglich die Entgeltgruppe zu nennen hat und angeben muss, wo der Arbeitnehmer die maßgeblichen tariflichen Regelungen einsehen kann. Eine tatsächliche Berechnung des Durchschnittsentgelts ist für tarifliche Entgelte nicht erforderlich. Zu beachten ist, dass etwaige über- oder außertarifliche Zulagen oder andere Leistungen, die im weitesten Sinne zum Entgelt gehören, gleichwohl berechnet und dem Arbeitnehmer das Ergebnis mitgeteilt werden muss.

Schließlich hat diese Arbeitgebergruppe auch die Möglichkeit, die Beantwortung von Auskunftsverlangen Vertretern der Tarifvertragsparteien zu überlassen. Solche Vertreter sind gemäß § 6 EntgTranspG von den Tarifvertragsparteien zu bestellen. In jedem Fall hat der Arbeitgeber die Beschäftigten zu informieren, ob der Betriebsrat, die Tarifvertragsparteien oder er selbst als Adressat des Verlangens für die Auskunftserteilung zuständig ist.

Für alle anderen Arbeitgeber, die nicht tarifgebunden sind oder keinen Tarifvertrag anwenden, gilt, dass gemäß § 15 EntgTranspG alle zum Entgelt gehörenden Vergütungen (darunter fallen auch Sachleistungen wie z. B. Dienstwagen) anzugeben sind. Darüber hinaus sind auch die Kriterien zu Entgeltfindung offenzulegen, d. h. wie die Auskunft, wie die Entgelthöhe für die Tätigkeit des auskunftsverlangenden Arbeitnehmers und des Mitarbeiters mit Vergleichstätigkeit ermittelt wird. Für diese Arbeitgeber sieht im Übrigen § 15 Abs. 3 EntgTranspG vor, dass die Auskunft binnen 3 Monaten nach Eingang des Auskunftsverlangens erteilt werden muss. Fällt die Beantwortung des Auskunftsverlangens in die Zuständigkeit des Betriebsrats, so hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zu unterstützen und ihm alle Information zu liefern, damit die fristgerechte Auskunftserteilung möglich ist.

Sofern dies nicht der Fall ist, d. h. der Betriebsrat nicht in der Lage ist, dem Mitarbeiter Entgelte vergleichbarer Mitarbeiter zu nennen, oder der selbst zuständige Arbeitgeber die Auskunft nicht erteilt, so hat der Arbeitgeber die Beweislast, dass keine Benachteiligung im Zusammenhang mit der Entgeltbestimmung vorliegt.[1]

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