Nicht zuletzt aus datenschutzrechtlichen Gründen muss der Arbeitgeber kein Vergleichsentgelt angeben, wenn nur weniger als 6 Beschäftigte des jeweils anderen Geschlechts eine vergleichbare Tätigkeit ausüben.[1] Bei Unterschreitung dieser beschäftigten Anzahl besteht die Gefahr, dass auf die individuellen Gehälter der Kollegen geschlossen werden kann und zufällige Ergebnisse zustande kommen.

Eine sogenannte Vergleichstätigkeit übt aus, wer am gleichen Arbeitsplatz tätig ist oder eine gleichartige Tätigkeit ausübt. Weitergehend hat der Gesetzgeber auch eine gleichwertige Tätigkeit einbezogen. Ob dies der Fall ist, ist gemäß § 4 Abs. 2 EntgTranspG ausdrücklich nur nach objektiven Kriterien wie Ausbildungsanforderungen, Umfang der (Personal-)Verantwortung und den Arbeitsbedingungen zu bestimmen. Unterschiede in der individuellen Leistungsfähigkeit der zu vergleichenden Arbeitnehmer oder andere subjektive Elemente sind nicht zu berücksichtigen.

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