Altersrenten können dann vorzeitig beansprucht werden, wenn nach der Anspruchsnorm der jeweiligen Rentenart eine vorzeitige Inanspruchnahme möglich ist. In diesem Zusammenhang ist die Anhebung der Altersgrenzen zu beachten.

Wird eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen, mindert sie sich – über den Zugangsfaktor – um 0,3 % pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme. Kann eine Rente bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden, aber ohne, dass dieser Rentenbezug "vorzeitig" ist und somit keine Rentenabschläge hätte[1], ist eine Ausgleichszahlung für diese Rente nicht möglich.

 
Hinweis

Rentenminderungen bei Erwerbsminderungsrenten

Rentenminderungen, die bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund eines vorzeitigen Beginns entstehen, können nicht durch eine Beitragszahlung ausgeglichen werden.

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