Einige Bundesländer sehen in eigenen Gesetzen Bildungsurlaub für Arbeitnehmer vor. Gegenstand ist vorrangig die berufliche oder politische Weiterbildung. Dem Bildungsurlaub zugänglich sind dabei grundsätzlich nur solche Veranstaltungen, die von der Landesverwaltung als geeignet anerkannt wurden.

Im Regelfall hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 10 Arbeitstage Bildungsurlaub in 2 zusammenhängenden Kalenderjahren, ausgehend von einer 5-Tage-Woche. Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat der Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber den Bildungsurlaub gewährt. Wird die Freistellung für Bildungsurlaub – auch nach Gewährung – deshalb unmöglich, weil die Arbeitspflicht an einzelnen Tagen oder während des gesamten Bildungsurlaubs entfällt (z. B. Freischichten, Aussperrung durch Arbeitgeber), so entfällt insoweit die Pflicht zur Entgeltfortzahlung.[1]

In Streitfällen, in denen die Arbeitsvertragsparteien zuvor eine eigenständige Vereinbarung wegen des beanspruchten Bildungsurlaubs getroffen hatten, kommt es nach der Rechtsprechung auf die Art des Kompromisses an:

  • Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Bildungsurlaub, behält er sich aber die Entgeltfortzahlung vor, so ist dieser Vorbehalt unbeachtlich.[2]
  • Lehnt der Arbeitgeber hingegen die Gewährung von Bildungsurlaub ab und bietet im Gegenzug unbezahlten Sonderurlaub an, so erfüllt er zwar nicht den Anspruch des Arbeitnehmers auf Bildungsurlaub. Lässt sich der Arbeitnehmer aber hierauf ein, so hat er keinen Entgeltfortzahlungsanspruch nach Maßgabe des einschlägigen Bildungsurlaubsgesetzes.[3]

Für die Details der jeweiligen Regelung sei wie folgt verwiesen:

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