Überblick

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist seit 1994 für alle Arbeitnehmer einheitlich im Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) geregelt. Das Gesetz gewährt den Arbeitnehmern die Fortzahlung des Arbeitsentgelts i. H. v. 100 %. Für den Arbeitnehmer kann das Entgelt durch die Berechnungsvorschriften im Einzelfall dennoch niedriger ausfallen als dasjenige, was er als Gegenleistung für Arbeit erhalten hätte. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seinen Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu informieren. Ferner hat er spätestens an dem 3 Kalendertagen folgenden Arbeitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen; der Arbeitgeber kann sie auch früher verlangen. Der Arbeitgeber kann die Zahlung des Entgelts verweigern, solange der Arbeitnehmer der Nachweispflicht nicht nachkommt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall findet seine wesentlichen Regelungen in den §§ 3 und 4 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG). Die Grundlagen – insbesondere die Anspruchsvoraussetzungen – sind seit Inkrafttreten des Entgeltfortzahlungsgesetzes am 1.6.1994 im Wesentlichen unverändert geblieben, lediglich die Arbeitsunfähigkeit infolge einer Organspende wurde in 2012 in § 3a EFZG (Art. 1a Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes) neu geregelt.

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