§ 3 Abs. 1 EFZG beschränkt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auf die Dauer von 6 Wochen (= 42 Kalendertage), sofern nicht eine günstigere Regelung, z. B. im Tarifvertrag, gilt. Auch ein gerichtlicher Vergleich kann eine günstigere Regelung enthalten.[1]

Die Rechtsprechung wendet bei der Berechnung dieser Zeitspanne die an sich geltenden §§ 187 f. BGB in modifizierter Form an.[2] Danach beginnt die Entgeltfortzahlung mit Einsetzen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.

 
Praxis-Beispiel

Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruchs

Wird der Arbeitnehmer vor der an sich vorgesehenen Arbeitsaufnahme arbeitsunfähig, so hat er den Entgeltfortzahlungsanspruch für den vollen Tag.

Setzte die Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitszeit ein, so hat er den Entgeltanspruch für die geleistete Arbeit unmittelbar nach § 611a Abs. 2 BGB, für die infolge Arbeitsunfähigkeit ausgefallene Arbeitszeit hat er den Entgeltfortzahlungsanspruch.

Wird der Arbeitnehmer nach Ende der Arbeitszeit arbeitsunfähig krank, so hat er den Entgeltfortzahlungsanspruch vom nächsten Tag an.

Für den Beginn der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist unerheblich, wann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Krankheit anzeigt. Auch wenn dies erst nach Tagen und auch noch nach der Frist des § 5 geschieht, hat er den Anspruch ab Einsetzen der Arbeitsunfähigkeit. Das Leistungsverweigerungsrecht des § 7 EFZG kann aber dazu führen, dass der Arbeitnehmer faktisch (jedenfalls zeitweilig) auf einen Teil der Entgeltfortzahlung verzichten muss.

Der Entgeltfortzahlungsanspruch endet mit Ende der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit – im Zweifel also dem Tag, den der behandelnde Arzt als letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angibt. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 6 Wochen, so endet der Entgeltfortzahlungsanspruch mit Ablauf der Frist. Die Frist beginnt grundsätzlich an dem Tag, der auf die Erkrankung folgt. Sie endet 6 Wochen später mit Ablauf des Tages, der mit seiner Benennung dem Tag des Beginns der Krankheit entspricht.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitsunfähigkeit nach Ende der Arbeitszeit

Erkrankung des Arbeitnehmers nach Ende der Arbeitszeit am Dienstag, den 5.11., für 7 Wochen, Beginn der 6-Wochenfrist am Mittwoch, den 6.11. Ende der Frist mit Ablauf des Dienstags, den 17.12.

Diese Regel wendet die Rechtsprechung sowohl an, wenn der Arbeitnehmer nach Ende der Arbeitszeit erkrankt, als auch dann, wenn der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit erkrankt.[3] Tritt die Krankheit allerdings vor Arbeitsaufnahme ein, so rechnet die Rechtsprechung diesen Tag abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen mit.[4]

 
Praxis-Beispiel

Arbeitsunfähigkeit vor Arbeitsbeginn

Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers am Dienstag, den 5.11., vor Arbeitsbeginn: Beginn der 6-Wochenfrist am Dienstag, den 5.11.; Ende mit Ablauf des Montags, den 16.12.

Für den Arbeitgeber ergibt sich daher folgende Faustregel: Die 6-Wochenfrist ist ab dem Tag zu berechnen, ab dem der Arbeitnehmer vollständig nicht zur Arbeit erschienen ist (oder so krank erschienen ist, dass er von vornherein nicht arbeiten konnte).

Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht (z. B. Wehrübungen, Wehrdienst, Elternzeit und Mutterschutzfristen des § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG, Sonderurlaub) werden bei der Berechnung der 6-Wochenfrist nicht mitgerechnet. In solchen Fällen wird die 6-Wochenfrist aus der Zeit vor und nach Ende des Ruhens zusammengerechnet. Ausnahme: Arbeitskämpfe[5] – Streiks ebenso wie Aussperrungen – verlängern die 6-Wochenfrist nicht.

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