1.1 Anspruchsvoraussetzungen

Die Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).

1.1.1 Anspruchsberechtigte Personen

Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben sämtliche Arbeitnehmer, Arbeiter, Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten[1], dabei ist der allgemeine Arbeitnehmerbegriff des § 611a BGB zugrunde zu legen.[2] Der Anspruch steht auch Teilzeitbeschäftigten, geringfügig[3] sowie kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern zu. Dabei kommt es nicht auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis an. Insbesondere bei kurzfristig Beschäftigten kann jedoch die erforderliche 4-wöchige Wartezeit einen Anspruch ausschließen.

Der Anspruch setzt das Bestehen eines vertraglichen Arbeitsverhältnisses voraus. Dies kann auch nach den Grundsätzen des "faktischen" Arbeitsverhältnisses begründet sein. An einem Arbeitsverhältnis fehlt es bei einer (Weiter-)Beschäftigung allein aufgrund einer Verurteilung des Arbeitgebers im laufenden Kündigungsschutzprozess, wenn sich die Kündigung als wirksam erweist. Hat der Arbeitnehmer ausschließlich auf Grundlage dieser besonderen Prozessbeschäftigung krankheitsbedingt nicht gearbeitet, schuldet der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung.[4]

Für Heimarbeiter und die ihnen gleichgestellten Personen enthält § 10 EFZG eine Sonderregelung. Danach steht diesem Personenkreis ein Anspruch auf einen bestimmten Zuschlag zum Arbeitsentgelt gegenüber dem Auftraggeber bzw. dem Zwischenmeister zu, um so eine gewisse Vorsorge gegen den Verdienstausfall im Krankheitsfall zu treffen.

[3] Zur mittelbaren Geschlechtsdiskriminierung geringfügig Beschäftigter, vgl. EuGH, Urteil v. 13.7.1989, Rs. 171/88.

1.1.2 Erfüllung der Wartezeit

Der Anspruch entsteht erstmals nach 4-wöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.[1] Die Berechnung erfolgt nach § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB. Fristbeginn ist der erste Tag des Arbeitsverhältnisses.

 
Praxis-Beispiel

4-wöchige Wartezeit

Beginn des Arbeitsverhältnisses ist am Dienstag, den 15.3. Dieser Tag zählt bereits mit. Das Ende ist mit Ablauf des Montags, des 11.4., erreicht.

Es genügt der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses. Eine tatsächliche Arbeitsleistung ist nicht erforderlich, sodass auch bereits mit Beginn des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer ab der 5. Woche ihres Arbeitsverhältnisses in voller Länge anspruchsberechtigt sind.[2] Zeiten eines vorangegangenen Ausbildungsverhältnisses sind auf die Wartezeit anzurechnen.[3] Die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses beim selben Arbeitgeber löst grundsätzlich eine erneute Wartezeit aus, sofern nicht ausnahmsweise eine so enge Verbindung zwischen beiden Beschäftigungen besteht, dass man von einem einheitlichen Arbeitsverhältnis sprechen kann.[4] Gleiches gilt für kurzfristige Unterbrechungen eines Arbeitsverhältnisses bei bestehendem sachlichen Zusammenhang.[5] Die Weiterbeschäftigung auf Grundlage eines (nachträglich) wegen der Betriebsschließung befristeten Arbeitsvertrags löst keine neue Wartezeit aus.[6]

Der Entgeltfortzahlungsanspruch ist ausgeschlossen für den Zeitraum, für den eine Arbeitnehmerin Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat.[7]

1.1.3 Arbeitsunfähigkeit

Der Arbeitnehmer muss krankheitsbedingt arbeitsunfähig sein.[1] Krankheit und Arbeitsunfähigkeit sind zu unterscheiden. Nicht jede Krankheit führt automatisch zur Arbeitsunfähigkeit (ein gebrochener Knöchel führt z. B. zur Arbeitsunfähigkeit eines Kraftfahrers, nicht jedoch einer Bürokraft). Unbeachtlich ist darüber hinaus die Ursache der Krankheit. Dies gilt in Fällen suchtbedingter Krankheit, aber auch einer adipositasbedingten Erkrankung. Allerdings kann die Ursache in bestimmten Fällen ein tatbestandsausschließendes "Verschulden" darstellen.[2]

Wichtige Beurteilungsgrundlage für das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit ist die "Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie" des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) der Krankenkassen.[3] Die Richtlinie fasst die Vorgaben zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zusammen. Gemäß § 2 Abs. 1 AU-Richtlinie liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn Versicherte aufgrund von Krankheit ihre zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen können. Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben. Arbeitsunfähigkeit liegt auch vor, wenn aufgrund eines bestimmten Krankheitszustandes, der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit bedingt, absehbar ist, dass aus der Ausübung der Tätigkeit fü...

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