Begriff

Sozialversicherungsrechtlich handelt es sich bei Entgeltersatzleistungen um Sozialleistungen. Sie werden anstelle wegfallender Entgeltansprüche direkt durch die Sozialleistungsträger an den Leistungsberechtigen gezahlt (z. B. Kranken-, Mutterschafts-, Verletzten-, Übergangsgeld).

Im Lohnsteuerrecht ist der Begriff "Entgeltersatzleistungen" nicht eindeutig bestimmt. Darunter sind Lohnersatzleistungen zu verstehen, die aus unterschiedlichen Gründen als Ausgleich für weggefallenes bzw. fehlendes Arbeitseinkommen gezahlt werden. Solche Zahlungen können aus öffentlichen Mitteln oder unmittelbar vom Arbeitgeber geleistet werden. Folglich fallen die nach dem SGB III gezahlten Sozialleistungen als auch vom Arbeitgeber geleistete Aufstockungsbeträge und Altersteilzeitzuschläge nach dem Altersteilzeitgesetz oder beamtenrechtlichen Vorschriften darunter. Für den Arbeitnehmer sind diese Leistungen regelmäßig steuerfrei; sie unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die steuerliche Behandlung von Lohnersatzleistungen ergibt sich aus § 3 EStG sowie § 32b EStG. § 32b Abs. 1 EStG enthält eine abschließende Aufzählung der steuerlich relevanten Lohn-/Entgeltersatzleistungen.

Sozialversicherung: Soweit es im Einzelfall für die Erbringung von Sozialleistungen erforderlich ist, haben die Arbeitgeber nach § 23c Abs. 2 Satz 1 SGB IV und § 98 Abs. 1 SGB X dem Leistungsträger Auskunft über die Art und Dauer der Beschäftigung und das Arbeitsentgelt zu erteilen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge