1 Steuerfreie Lohnersatzleistungen
Folgende vom Arbeitgeber gezahlte steuerfreie Entgeltersatzleistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt und sind deshalb gesondert im Lohnkonto aufzuzeichnen und in der Lohnsteuerbescheinigung (Nummer 15)[1] anzugeben:
- das Kurzarbeitergeld,
- das Saison-Kurzarbeitergeld,
- der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz,
- Zuschüsse bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften,
- sog. Altersteilzeitzuschläge,
- die Entschädigung für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz und
- die Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz.[2]
Negatives Ergebnis bei Verrechnung
Ergibt die Verrechnung von ausgezahlten und zurückgeforderten Beträgen einen negativen Betrag, so ist dieser Betrag mit einem Minuszeichen zu bescheinigen.
S. Altersteilzeit.
2 Eintragung in der Lohnsteuerbescheinigung
Werden steuerfreie Entgeltersatzleistungen von anderen Stellen und nicht vom Arbeitgeber gezahlt, ist dieser mittelbar nur dann betroffen, wenn er für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer solch steuerfreie Leistungen erhält (z. B. Krankengeld) keinen Arbeitslohn zahlt. Damit das Finanzamt Kenntnis von solchen Zeiten erhält, in denen der Arbeitnehmer unter Umständen steuerfreie und dem Progressionsvorbehalt unterliegende Entgeltersatzleistungen bezogen haben könnte, muss der Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung (Nummer 2) und im Lohnkonto den Buchstaben U (= Unterbrechung) eintragen, wenn die Zahlung von Arbeitslohn für mindestens 5 aufeinanderfolgende Arbeitstage weggefallen ist.
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