Überblick

Bezieht ein Arbeitnehmer Entgeltersatzleistungen, sind diese beitragsfrei. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich jedoch ausschließlich auf die Entgeltersatzleistung selbst. Erhält der Arbeitnehmer daneben auch arbeitgeberseitige Leistungen, gelten diese nur unter bestimmten Voraussetzungen nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

Zuschüsse des Arbeitgebers zu bestimmten Sozialleistungen zählen grundsätzlich nicht zum Arbeitsentgelt. Sie sind entsprechend vollständig beitragsfrei. Wann ein Zuschuss zu Sozialleistungen beitragsfrei ist oder nicht, wird hier beschrieben.

Die Feststellung des SV-Freibetrags, des Vergleichs-Nettoarbeitsentgelts und des Beitragszuschusses sind Thema eines anderen Beitrags. Ebenfalls nicht beschrieben und Inhalt eines einzelnen Beitrags sind Sonderfälle, z. B. wenn es um Zuschüsse zur betrieblichen Altersversorgung, zum Mutterschaftsgeld oder um eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit geht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht von Zuschüssen, die dem Arbeitnehmer während des Bezugs einer Entgeltersatzleistung vom Arbeitgeber gewährt werden, regelt § 23c SGB IV. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben die beitragsrechtliche Behandlung dieser Einnahmen in einem Gemeinsamen Rundschreiben am 13.11.2007 (GR v. 13.11.2007) veröffentlicht.

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