Soweit die Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 EUR übersteigen, gelten Zahlungen oder Sachbezüge des Arbeitgebers zum Kranken-, Versorgungskranken-, Verletzten-, Übergangs-, Pflegeunterstützungs- und Mutterschaftsgeld sowie zum Krankentagegeld oder für eine Elternzeit nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Die darüber hinausgehenden Beträge sind allerdings beitragspflichtig, wenn der das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt übersteigende Betrag auch die Bagatellgrenze von 50 EUR überschreitet. Bei diesem Grenzwert handelt es sich um eine Freigrenze. D. h., wird der Wert von 50 EUR überschritten, ist der gesamte Betrag, der das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt überschreitet, beitragspflichtig. Dies gilt sowohl für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung als auch für Versicherte der privaten Krankenversicherung.

 
Hinweis

Keine Berücksichtigung bei späteren Sozialleistungen

Die oben dargestellte Regelung berücksichtigt, dass Zusatzleistungen, die nur für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der sonstigen den Bezug der genannten Sozialleistungen begründenden Faktoren gewährt werden, insbesondere Krankengeldzuschüsse, grundsätzlich nicht in die Berechnungsgrundlage späterer Sozialleistungen einfließen sollen und damit z. B. zu höheren Rentenanwartschaften im Alter führen. Solche Zuschüsse sollen entsprechend der bisherigen Handhabung durch die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung weiterhin beitragsfrei bleiben.

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