Grundsätzlich sind für jeden Tag der Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung Beiträge zu zahlen.[1] Davon gibt es jedoch den Ausnahmetatbestand der Beitragsfreiheit. Dieser tritt bei Bezug von Kranken-, Mutterschafts- oder Elterngeld ein.

 
Wichtig

Bewertung von Wartetagen

Tage der Arbeitsunfähigkeit, die dem Entstehen des Krankengeldanspruchs vorausgehen (Wartetage), sind – unabhängig davon, ob laufendes Arbeitsentgelt gezahlt wird oder nicht – als beitragspflichtige Tage zu werten, für die insbesondere bei der Feststellung der Beitragspflicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt Sozialversicherungstage anzusetzen sind.

Einheitliche Beurteilung für alle Versicherungszweige

Die Frage, ob eine vollständige Beitragsfreiheit eingeräumt werden kann, wenn der Arbeitnehmer während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen Einnahmen aus dem Beschäftigungsverhältnis erzielt, ist in allen Versicherungszweigen einheitlich unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 23c Abs. 1 SGB IV zu beurteilen. Danach gelten Zuschüsse des Arbeitgebers

  • zum Krankengeld,
  • zum Verletzten-, Übergangs-, Pflegeunterstützungs- oder Krankentagegeld und
  • zu sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung,

die für die Zeit des Bezugs dieser Entgeltersatzleistungen weiter erzielt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Dies gilt allerdings nur, soweit die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt[2] nicht um mehr als 50 EUR im Monat übersteigen. Hier muss eine Vergleichsberechnung durchgeführt werden, um feststellen zu können, wann Beitragspflicht entsteht.[3]

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