Das Kurzarbeitergeld nach dem SGB III ist wie die übrigen Entgeltersatzleistungen steuerfrei.[1] Die unmittelbare Zahlungsverpflichtung hat für diese Entgeltersatzleistung der Arbeitgeber. Demzufolge ist das Kurzarbeitergeld im Lohnkonto sowie bei Beendigung des Dienstverhältnisses, spätestens nach Ablauf des Kalenderjahres auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen. Es unterliegt auch dem Progressionsvorbehalt. Gewährt der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld, liegt insoweit steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich bei dem gezahlten Zuschuss um eine tarifvertragliche oder freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt.[2]

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