Das Krankengeld, das dem Arbeitnehmer von seiner gesetzlichen oder privaten Krankenkasse nach Ablauf der 6-wöchigen Lohnfortzahlungsfrist zufließt, ist wie die übrigen Entgeltersatzleistungen steuerfrei.[1] Es unterliegt dem Progressionsvorbehalt, es ist also bei einer späteren Einkommensteuerveranlagung für die Steuersatzberechnung zu berücksichtigen.

 
Wichtig

Kein Progressionsvorbehalt für Leistungen privater Krankenversicherungen

Während Krankengeldzahlungen unabhängig davon steuerfrei sind, ob sie aus der gesetzlichen Krankenkasse oder einer privaten Krankenversicherung bezogen werden, gilt dies für die Einbeziehung in den Progressionsvorbehalt nur dann, wenn es sich um Leistungen aus gesetzlichen Kassen handelt. Die Einbeziehung des Krankengelds aus der gesetzlichen Krankenkasse in die besondere Steuersatzberechnung umfasst auch freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer. Die Zahlung beruht im Unterschied zur privaten Krankenkasse bei diesem Personenkreis ebenfalls auf den Vorschriften des SGB V. Die Ungleichbehandlung ist von der Rechtsprechung geprüft.[2]

Der Bezug von Leistungen aus einer Krankenversicherung ist im Lohnkonto bzw. in der Lohnsteuerbescheinigung durch Eintragung des Großbuchstabens U kenntlich zu machen, wenn der Bezug von Krankengeld mindestens 5 aufeinanderfolgende Arbeitstage andauert.

Etwas anderes gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld, die als sonstige Bezüge lohnsteuerpflichtig sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge