Die Rentenversicherungspflicht wird grundsätzlich nicht rückwirkend beseitigt, wenn nachträglich die Rechtsgrundlage für die Entgeltersatzleistung entfällt oder sich der Rechtsgrund für die Entgeltersatzleistung rückwirkend ändert. Dies gilt auch für den Fall, dass die Entgeltersatzleistung rückwirkend entzogen, zurückgefordert und zurückgezahlt wird.[1]

Etwas anderes gilt nur, wenn die Entgeltersatzleistung anstelle von Arbeitsentgelt erbracht[2] oder rückwirkend Vollrente wegen Erreichens der Altersgrenze zugebilligt wird. In diesen Fällen hat die Aufhebung der Bewilligung oder die Rückzahlung der Leistung auch den rückwirkenden Wegfall der Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI zur Folge.

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