Die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht bzw. diese Leistungen bezogen werden oder nach den gesetzlichen Regelungen[1] Elterngeld bezogen wird. Gleiches gilt für die Dauer der Inanspruchnahme von Elternzeit oder wenn Pflegeunterstützungsgeld bezogen wird.[2]

Darüber hinaus bleibt die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung erhalten, solange während einer medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation von einem Reha-Träger (z. B. Arbeitsagentur, Berufsgenossenschaft, Rentenversicherungsträger oder Versorgungsamt) Verletzten-, Versorgungskranken- oder Übergangsgeld bezogen wird.[3]

 
Hinweis

Fortbestand der Mitgliedschaft bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vertreten die Auffassung, dass die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung auch dann bestehen bleibt, wenn nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind und das Verletzten-, Versorgungskranken- oder Übergangsgeld nach § 51 Abs. 1 SGB IX weiter gezahlt wird.[4] Bei einer streng am Gesetzeswortlaut orientierten Auslegung besteht Kranken- und Pflegeversicherungsschutz lediglich bei Bezug einer Entgeltersatzleistung während einer medizinischen Reha-Maßnahme. Das wäre vom Sinn und Zweck der Vorschrift her allerdings nicht gerechtfertigt.

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