Die Entgeltbescheinigung ist als "Bescheinigung nach § 108 Abs. 3 GewO" zu kennzeichnen. Dadurch ist für Sozialleistungsträger oder andere Stellen erkennbar, dass die enthaltenen Daten den Anforderungen der EBV entsprechen.

Entsprechend der heutigen betrieblichen Praxis ist geregelt, dass eine Entgeltbescheinigung nur dann auszustellen ist, wenn sich gegenüber dem vorherigen Entgeltabrechnungszeitraum eine Veränderung ergeben hat. Diese Regelung dient der Kostenersparnis. Jedoch ist dann in die folgende Entgeltbescheinigung ein Hinweis aufzunehmen, für welche Entgeltabrechnungszeiträume keine Bescheinigung ausgestellt wurde. Dem Arbeitnehmer muss ein durchgehender Nachweis möglich sein.

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