Kurzbeschreibung

Die Übersicht zeigt, welche Arbeitnehmer für die Energiepreispauschale grundsätzlich anspruchsberechtigt sind und hilft dem Arbeitgeber anhand einer Checkliste bei der Frage, an welche seiner Arbeitnehmer er sie auszahlen muss.

Welche Arbeitnehmer sind anspruchsberechtigt?

Anspruchsberechtigt ist jeder Arbeitnehmer, der im Jahr 2022

Voraussetzungen für Auszahlung durch den Arbeitgeber

Der Anspruch auf die Energiepreispauschale für den begünstigten Veranlagungszeitraum 2022 entsteht am 1.9.2022. Der Entstehungszeitpunkt markiert aber keinen Stichtag für die Anspruchsvoraussetzungen, sondern ist für die Frage wichtig, ob der Arbeitgeber die Energiepreispauschale auszahlt oder ob der Arbeitnehmer sie über die Einkommensteuererklärung 2022 erhält. Der Arbeitgeber zahlt die Energiepreispauschale aus, wenn der Arbeitnehmer

  1. am Stichtag 1.9.2022
  2. in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis steht und
  3. in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht ist oder als pauschal besteuerter geringfügig entlohnter Beschäftigter angestellt ist, der dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Auch bei Bezug von dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Lohnersatzleistungen, die zum Bezug der Energiepreispauschale berechtigen (z. B. Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld), zahlt der Arbeitgeber die Energiepreispauschale an den Arbeitnehmer aus, soweit zu diesem Stichtag ein gegenwärtiges aktives Dienstverhältnis besteht.

Der Auszahlungszeitpunkt hängt vom Zeitraum für die Lohnsteuer-Anmeldungen des Arbeitgebers ab.[1]

Checkliste für die Auszahlung durch den Arbeitgeber

[ ] Der Beschäftigte ist im Zeitpunkt der Entstehung am Stichtag 1.9.2022 beim Arbeitgeber angestellt.
[ ] Der Beschäftigte befindet sich in einem aktiven ersten Dienstverhältnis.
[ ] Der Beschäftigte ist in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht oder ist als pauschal besteuerter geringfügig entlohnter Beschäftigter beschäftigt.
[ ] Zusätzlich bei geringfügig entlohnten Beschäftigten: Es liegt eine schriftliche Bestätigung über das erste Dienstverhältnis vor.[1]

Fälle zur Auszahlung über die Steuererklärung

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, aber der Arbeitnehmer hat grundsätzlich einen Anspruch auf die Energiepreispauschale, dann erfolgt die Auszahlung nicht über den Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer erhält die Energiepreispauschale mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022. Es ist kein weiterer gesonderter Antrag erforderlich.

Gründe für die Nicht-Auszahlung durch den Arbeitgeber sind:

  • Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben (z. B. weil die Höhe der Arbeitslöhne so gering ist, dass keine Lohnsteuer anfällt, oder der Arbeitgeber ausschließlich Minijobber beschäftigt).
  • Der Arbeitgeber gibt die Lohnsteuer-Anmeldung jährlich ab und hat auf die Auszahlung an die Arbeitnehmer verzichtet.
  • Bei Minijobs wurde dem Arbeitgeber nicht schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
  • Es handelt sich um pauschal besteuerte kurzfristig Beschäftigte[1] (im steuerlichen Sinne) oder pauschal besteuerte Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft

Im Folgenden kann für die unterschiedlichen Arbeitnehmergruppen in einem Betrieb nachgeschlagen werden, ob die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und ob der Arbeitgeber die Energiepreispauschale auszahlen muss, wenn die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen.

Anspruchsberechtigte und Auszahlung durch Arbeitgeber nach spezifischen Arbeitnehmer-/Personengruppen

Personengruppen Anspruchsberechtigt? Auszahlung durch Arbeitgeber?[1]
Angestellte Ja Ja
Arbeiter Ja Ja
Beamte, Soldaten Ja Ja
Teilzeitkräfte Ja Ja
Geringfügig entlohnte Beschäftigte
(Nachweis über erstes Dienstverhältnis liegt vor)
Ja Ja
Kurzfristig Beschäftigte mit Stkl. I bis V Ja Ja
Kurzfristig Beschäftigte, pauschal besteuert Ja Nein
Aushilfskräfte in Land- und Forstwirtschaft mit Stkl. I bis V Ja Ja
Aushilfskräfte in Land- und Forstwirtschaft, pauschal besteuert Ja Nein
Arbeitnehmer in (un-)bezahlter Freistellung[2] Ja Ja
Arbeitnehmer im Sabbatical oder unbezahlten Urlaub, wenn es sich weiterhin um das erste Dienstverhältnis handelt Ja Ja
Unständig Beschäftigte (= Beschäftigung unter einer Woche) Ja Ja
Leiharbeitnehmer Ja Nein[3]
 
Rentner Nein Nein
Pensionäre Nein Nein
Empfänger von Versorgungsbezügen Nein Nein
Bezieher von Erwerbsminderungsrenten Nein Nein
Beschäftigte Rentner, Pensionäre oder Empfänger von Versorgungsbezügen oder Erwerbsminderungsrenten soweit diese weitere Einnahmen aus einem aktiven ersten Dienstverhältnis (z. B. aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung) erzielen Ja Ja
Arbeitnehmer, die Vorruhestandsgeld beziehen Nein Nein
Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit Ja Ja
Arbeitnehmer in der aktiven Phase der Altersteilzeit (z. B. in der Freistellungsphase im Block...

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