Überblick

Bei Beendigung einer Beschäftigung hat der Arbeitgeber seinen bisherigen Arbeitnehmer bei der Krankenkasse abzumelden. Aber nicht immer ist klar, zu welchem Zeitpunkt das versicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis tatsächlich endet. Beispielsweise deshalb, weil der Arbeitnehmer bis zum Ende der Beschäftigung von der Arbeitsleistung freigestellt wird.

Aus lohnsteuerlicher Sicht ist der Arbeitnehmer bei Beendigung des Dienstverhältnisses bei der sog. ELStAM-Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern abzumelden. Zudem ist die Lohnsteuerbescheinigung an das Finanzamt elektronisch zu übermitteln. Zahlt der Arbeitgeber Arbeitslohn auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses aus, sind lohnsteuerrechtlich Besonderheiten zu beachten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Verpflichtung zur Abmeldung des Arbeitnehmers beim Bundeszentralamt für Steuern ergibt sich aus § 39e Abs. 4 Satz 5 EStG. Weitere Informationen enthalten das "Startschreiben" des BMF zum erstmaligen Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale v. 25.7.2013, IV C 5 - S 2363/13/10003, BStBl 2013 I S. 943, sowie das BMF-Schreiben v. 8.11.2018, IV C 5 - S 2363/13/10003 – 02, BStBl 2018 I S. 1137, zum Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Für Problemfälle (unzutreffende ELStAM, technische Probleme) gilt eine bundeseinheitlich abgestimmte Verfahrensweise, s. OFD Frankfurt am Main, Verfügung v. 17.9.2015, S 2363 A-34-St 212. Die Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung beruht auf § 41b EStG. Anweisungen zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs bei Zahlung von Arbeitslohn an ausgeschiedene Arbeitnehmer enthält R 39b.6 Abs. 3 LStR.

Sozialversicherung: Die Grundlagen für ein Beschäftigungsverhältnis finden sich in § 7 SGB IV. § 8 DEÜV (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung) regelt, wann welche Meldungen zu welchen Zeitpunkten aus Anlass der Beendigung der Beschäftigung zu erstellen sind.

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