§ 15 Abs. 5 Satz 3 BEEG berechtigt den Arbeitnehmer, von Anfang an beide Verfahren zu verbinden, d. h. parallel zu führen. Im Einzelfall ist daher durch Auslegung zu ermitteln, ob ein schriftlicher "Teilzeitantrag während Elternzeit" eines Arbeitnehmers beide Verfahren umfassen soll.

Verbindet der Arbeitnehmer das Elternzeitverlangen mit dem Verlangen nach Teilzeitbeschäftigung, so wird für den Arbeitnehmer jedenfalls in diesem Zeitpunkt nicht voll absehbar sein, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; ferner kann der Arbeitnehmer nicht voll absehen, ob die vom Arbeitgeber festzusetzenden Arbeitszeiten seinen Vorstellungen entgegenkommen. Daher ist erforderlichenfalls durch Auslegung zu ermitteln, ob das Teilzeitverlangen auch bei Ablehnung der Teilzeit oder auch bei unwillkommener Festlegung der Arbeitszeit Bestand haben soll, ob also gegebenenfalls Elternzeit auch ohne Teilzeit oder mit unpassender Teilzeit vom Arbeitnehmer angenommen werden soll. Die Entscheidung darüber, wie ein Antrag auszulegen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls und der gewählten Formulierung ab.

In dem Antrag auf Teilzeit muss der Arbeitnehmer den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit angeben, die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit soll er angeben.[1] Der Arbeitnehmer hat nur dann einen Anspruch auf die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit, wenn er die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit im Antrag nach § 15 Abs. 7 Satz 3 BEEG angegeben hat.[2] Ansonsten bestimmt der Arbeitgeber die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage und die Tageszeit im Rahmen seines Direktionsrechts[3] und im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung.[4]

Gemäß § 15 Abs. 6 BEEG kann der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen.

Der Arbeitnehmer kann nach Ansicht des BAG sogar dann noch eine Verringerung seiner vertraglich geschuldeten Arbeitszeit beanspruchen, wenn er sich (aufgrund eines früheren Verlangens gemäß § 16 Abs. 1 BEEG) bereits in Elternzeit befindet und daher vollständig von der Arbeitspflicht befreit ist.[5]

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