Während der Elternzeit darf der Arbeitnehmer eine Teilzeittätigkeit ausüben. Dies regelt seit dem 1.1.2007 § 15 Abs. 4 BEEG. Eine solche Teilerwerbstätigkeit ist denkbar beim eigenen Arbeitgeber, bei einem fremden Arbeitgeber oder als selbstständige Tätigkeit. Gegen den eigenen Arbeitgeber besteht unter den Voraussetzungen von § 15 Abs. 7 BEEG ein besonderer, einklagbarer Rechtsanspruch auf Arbeitszeitreduzierung zum allgemeinen Teilzeitanspruch nach § 8 TzBfG und der Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG.

Zum 1.9.2021 erfuhr das BEEG weitere Änderungen, die auch den Wochenstundenumfang der Teilzeit betreffen. Dieser beträgt dann""nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats". Das Gesetz trat nicht nur zum 1.9.2021 in Kraft, sondern gemäß § 28 Abs. 1 BEEG gelten die Änderungen für Geburten ab dem 1.9.2021. Für früher geborene Kinder gilt die bis zum 31.8.2021 geltende Fassung fort ("nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats").[1]

[1] Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternteilzeitgesetzes v. 15.2.2021, BGBl. 2021 I S. 239.

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