Die Befristung darf nicht nur die Zeiten der Mutterschutzfristen sowie die Zeiten der gesetzlichen Elternzeit abdecken. Vielmehr ist die Befristung auch für notwendige Zeiten einer Einarbeitung der Vertretungskraft zulässig.[1]

Die Dauer des Arbeitsverhältnisses darf jedoch nicht an der gesetzlich zulässigen Höchstdauer der Elternzeit ausgerichtet werden. Es muss sich vielmehr an der tatsächlich in Anspruch genommenen Elternzeit ausrichten.

 
Praxis-Beispiel

Befristung muss mit Elternzeit übereinstimmen

Wird lediglich für 14 Monate Elternzeit genommen, so kann das Arbeitsverhältnis nicht für eine Zeit von 3 Jahren Elternzeit befristet werden.

Die Befristung darf nicht nur für Zeiten des Mutterschutzes und der gesetzlichen Elternzeit vorgesehen werden, sondern auch für Zeiten eines Elternurlaubs aufgrund Tarifvertrags, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrags.

Ist für den Arbeitgeber bei Einstellung der Ersatzkraft für eine gerade in Mutterschutz befindliche Arbeitnehmerin das Ob oder das Ende der Elternzeit noch ungewiss, so hat er verschiedene Möglichkeiten:

  • Eine Befristung kann zunächst für die absehbare Zeit des Mutterschutzes vereinbart werden. Die erste Befristung mit der Aushilfskraft kann sodann bis höchstens zum Ende der Elternzeit in mehreren Etappen verlängert werden.
  • Steht die volle Dauer des Ausfalls der Arbeitnehmerin fest, so kann auch ohne Weiteres von vornherein über die gesamte Ausfallzeit eine Befristung vereinbart werden.
  • Schließlich kann eine sogenannte Zweckbefristung vereinbart werden.[2] In dem Arbeitsvertrag wird dann nicht ein konkreter Beendigungstermin mit Datum angegeben. Vielmehr wird als Beendigungszeitpunkt der (tatsächlich noch ungewisse) Endzeitpunkt der Elternzeit angegeben (Formulierung vgl. "Kein sachlicher Grund für die Befristung"). Für das Vertragsende ist in diesem Fall § 15 Abs. 2 TzBfG (schriftliche Unterrichtung) zu beachten.
[2] BAG, Urteil v. 9.9.2015, 7 AZR 148/14 – auch zur Entbehrlichkeit eines den Anforderungen des § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG genügenden Elternzeitverlangens der Stammkraft.

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