Anspruch auf Elternzeit hat grundsätzlich jeder Arbeitnehmer.[1] Voraussetzung ist also, dass der Anspruchsberechtigte in einem Arbeitsverhältnis steht. Keine Rolle spielt der Umfang der Arbeitsleistung. Teilzeitbeschäftigte haben ebenso Anspruch auf Elternzeit wie Vollzeitarbeitnehmer; auch geringfügig Beschäftigte (Mitarbeiter in Minijobs) können den Anspruch erlangen.

Unerheblich ist auch, ob der Arbeitnehmer in einem befristeten oder einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht. Allerdings verlängert die Inanspruchnahme von Elternzeit ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht. Vielmehr endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt und mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses naturgemäß auch die Elternzeit.

Schließlich haben auch leitende Angestellte Anspruch auf Elternzeit.

Elternzeit können sowohl Frauen als auch Männer in Anspruch nehmen.

Wer in mehreren Arbeitsverhältnissen beschäftigt ist, hat gegenüber jedem Arbeitgeber Anspruch auf Elternzeit. In solchen Fällen muss der Arbeitnehmer auch nicht etwa allen Arbeitgebern gegenüber gleichzeitig Elternzeit nehmen; solange er nicht die höchstzulässige Arbeitszeit während einer Elternzeit (32 Wochenstunden) überschreitet, kann er ein Arbeitsverhältnis weiterführen, während er für das andere Elternzeit geltend macht. Auch nach einem Arbeitgeberwechsel hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Elternzeit gegenüber dem neuen Arbeitgeber; die Schutzbestimmungen (insbesondere auch Kündigungsschutz nach § 18 BEEG) gelten dann gegenüber dem neuen Arbeitgeber.[2] Es besteht jedoch eine Nachweispflicht über bereits genommene Elternzeit gegenüber dem neuen Arbeitgeber auf dessen Verlangen.[3]

Neben Arbeitnehmern haben auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten Anspruch auf Elternzeit.[4] Als Besonderheit verlängert sich bei ihnen das Ausbildungsverhältnis um die Dauer der Elternzeit. Eine Ausnahme gilt, wenn während der Elternzeit die Berufsausbildung nach § 7a des BBiG oder § 27b der HWO in Teilzeit durchgeführt wird.[5]

Ferner erstreckt § 20 Abs. 2 BEEG die Elternzeit auch auf die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.

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