Elternzeit und Elterngeld sind seit dem 1.1.2007 im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt, dessen Vorgänger war das Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG).

Seit der am 23.1.2009 erfolgten Einführung des BEEGÄndG 1 haben unter eng begrenzten Voraussetzungen auch Großeltern einen Anspruch auf Elternzeit.

Zum 18.9.2012 ist das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs (EGeldVereinfG) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz erfolgten einige Änderungen für das Elterngeld, wenn die Kinder ab dem 1.1.2013 geboren wurden. Die zum 1.1.2015 erfolgten Änderungen im BEEG gelten für Kinder, die ab dem 1.7.2015 geboren wurden. Für die bis zum 30.6.2015 geborenen Kinder sind die §§ 15 ff. BEEG in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Zum 1.9.2021 erfuhr das BEEG Änderungen wegen des Wochenstundenumfangs der Teilzeit. Dieser beträgt seither "nicht mehr als 32 Stunden im Durchschnitt des Monats" für Geburten ab dem 1.9.2021. Für früher geborene Kinder gilt die bis zum 31.8.2021 geltende Fassung fort.[1]

Mit Wirkung zum 24.12.2022 ist das BEEG erneut in § 15 geändert worden. Es ist bei Ablehnung eines Antrags durch den Arbeitgeber eine Begründungspflicht eingeführt worden. Hierdurch sollen die Umstände, die zur Ablehnung des Antrags geführt haben, für die betroffenen Eltern transparent werden. Eine Änderung der Zustimmungsfiktion nach § 15 Abs. 7 Satz 5 BEEG ist nicht vorgenommen worden.[2]

[1] Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternteilzeitgesetzes vom 15.2.2021, BGBl. I 2021, S. 239.
[2] Gesetz zur weiteren Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.6.2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates v. 19.12.2022, BGBl. I 2022, S. 2510.

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