Zusammenfassung

 
Begriff

Elterngeld ist eine staatliche Einkommensersatzleistung i. H. v. grundsätzlich 67 % des individuellen Nettoeinkommens des Betreuenden als einkommensabhängiger Ausgleich für die finanziellen Einbußen von Eltern im ersten Jahr nach der Geburt. Zwei "Partnermonate" können sich als zusätzlicher Bonus anschließen, wenn auch der andere Elternteil die Betreuung übernimmt und dafür beruflich aussetzt bzw. kürzertritt. Alleinerziehende bekommen 14 Monate lang Elterngeld. Beratung, Berechnung und Auszahlung des Elterngeldes sind staatliche Aufgaben. Den Arbeitgeber treffen verschiedene Mitwirkungspflichten. Der Anspruch wird ergänzt durch das Elterngeld Plus, wonach Elterngeld bei Teilzeitbeschäftigung auch länger als 14 Monate bezogen werden kann.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Rechtsgrundlage ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Zur Verfassungsmäßigkeit des Elterngeldes als Lohnersatzleistung siehe BVerfG, Beschluss v. 9.11.2011, 1 BvR 1853/11.

Lohnsteuer: Das Elterngeld ist lohnsteuerfrei nach § 3 Nr. 67 EStG Buchst. b; es unterliegt dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j EStG.

Sozialversicherung: Die Mitgliedschaft zur Kranken- und Pflegeversicherung bleibt erhalten (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, § 49 Abs. 2 SGB XI). Der Bezug des Elterngeldes ist beitragsfrei (§ 224 Abs. 1 SGB V). Die Anrechnung von Erziehungszeiten zur Rentenversicherung ist in § 56 SGB VI geregelt. § 26 Abs. 2a SGB III bestimmt die gesonderte Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV

Während Elternzeit

* Unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt
frei* pflichtig

Arbeitsrecht

1 Anspruchsvoraussetzungen

Die Elterngeldberechtigung ist in § 1 BEEG geregelt. Danach hat Anspruch auf Elterngeld, wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt[1] in Deutschland hat, mit seinem von ihm selbst betreuten und erzogenen Kind in einem Haushalt lebt und nicht oder nicht voll erwerbstätig ist. Letzteres ist der Fall, wenn die monatliche Durchschnittsarbeitszeit wöchentlich 32 Wochenstunden nicht übersteigt.[2]

Im Übrigen erfordert der Anspruch nicht, dass vor der Inanspruchnahme von Elterngeld überhaupt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt worden ist[3] – somit sind auch Studierende, Beschäftigte in Elternzeit sowie Arbeitslose grundsätzlich anspruchsberechtigt. Keine volle Erwerbstätigkeit ist auch dann zu bejahen, wenn aufgrund einer bezahlten Freistellung von der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber eine tatsächliche Arbeitsleistung nicht erbracht wird, obwohl das (Vollzeit-)Arbeitsverhältnis unverändert besteht.[4]

Bei der Berechnung des Grenzwerts sind berufsbezogene Vor- und Nachbereitungen bei der Ermittlung der Arbeitszeiten zu berücksichtigen.[5]

Für fremde Kinder besteht der Anspruch auf Elterngeld nach § 1 Abs. 3 BEEG, wenn ein Kind mit im Haushalt lebt, das der Berechtigte mit dem Ziel einer Adoption aufgenommen hat[6], wenn er ein Kind des Ehepartners in seinen Haushalt aufgenommen hat[7], oder die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung noch nicht entschieden ist.[8] Für nicht leibliche Kinder gilt das Gesetz vom Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person.[9]

Die Anspruchsberechtigung bei fehlendem Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland besteht bei vorübergehender Auslandstätigkeit als sozialversicherungsrechtlich Beschäftigter oder in einem Beamtenverhältnis sowie für Entwicklungshelfer und diesen gleichgestellte Personen.[10] Unionsbürger sind ebenfalls anspruchsberechtigt – eine Ausnahme besteht nur dann, wenn aufgrund eines förmlich abgeschlossenen Verfahrens durch die Ausländerbehörde (nicht durch die Elterngeldstelle!) feststeht, dass sie nicht freizügigkeitsberechtigt sind.[11]

Nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern (dies sind insbesondere Nicht-EU-Bürger) steht der Anspruch nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs. 7 BEEG zu; erforderlich ist eine Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Ohne diese Voraussetzungen anspruchsberechtigt sind minderjährige, nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer.[12]

Für die Zugehörigkeit zu dem Kreis der elterngeldberechtigten Personen spielt es keine Rolle, ob die Eltern als Selbstständige oder in abhängiger Beschäftigung tätig sind oder überhaupt eine Erwerbstätigkeit ausüben.

Für die grundsätzliche Bezugsberechtigung sind bestimmte Einkommensgrenzen zu beachten:

Für Geburten bis zum 31.3.2024[13] entfällt das Elterngeld, wenn ein Elterngeldberechtigter im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 250.000 EUR erzielt hat. Sind mehrere Personen elterngeldberechtigt – also insbesondere Vater und Mutter –, so dürfen beide zusammen in diesem Zeitraum nicht mehr als 300.000 EUR zu versteuerndes Einkommen erzielt haben.

Für Geburten ab dem 1.4.2024[14] wird die Einkommensgrenze auf 150.000 EUR bzw. 200.000 EUR abgesenkt.

Fü...

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