Das Elterngeld wird nur auf schriftlichen Antrag der Bezugsberechtigten bei der für das Elterngeld örtlich zuständigen Elterngeldstelle gewährt. Welche Behörde für das Elterngeld zuständig ist, bestimmt jedes Bundesland für sich.[1]

Rückwirkend kann die Leistung von Elterngeld nur für die letzten 3 Monate vor dem Monat der Antragstellung verlangt werden.[2] Um eine Verkürzung des Leistungszeitraums zu vermeiden, muss die Antragstellung daher spätestens vor Ablauf des 4. Monats nach der Geburt bei der Elterngeldstelle eingehen. Das Elterngeld wird im Laufe des Monats gezahlt, für den es bestimmt ist.[3]

Der Antrag muss enthalten[4]:

  • Name und Anschrift des Antragstellers sowie des weiteren Berechtigten,
  • das Geburtsdatum des Kindes,
  • die Angabe, für welche Lebensmonate welche Art von Elterngeld gewünscht ist samt einer eventuellen Aufteilung zwischen den Elternteilen sowie
  • Auskünfte zum Erwerbseinkommen in den zurückliegenden 12 Monaten (Referenzzeitraum) und dem evtl. im Bezugszeitraum zu erwartenden Einkommen.

Hierfür sollten die Formulare bzw. Vordrucke der jeweils örtlich zuständigen Elterngeldstelle benutzt werden. Der im Antrag genannte Bezugszeitraum kann bis zu seinem Ende einmal geändert werden, in einem besonderen Härtefall, insbesondere bei Krankheit oder Tod eines Elternteils oder bei erheblicher wirtschaftlicher Existenzgefährdung[5]; darüber hinaus noch ein weiteres Mal. Die rückwirkende Änderung ist ebenfalls zulässig, jedoch begrenzt auf 3 Monate, sofern für diesen Zeitraum noch kein Elterngeld gezahlt wurde.[6]

Die für die Antragstellung benötigten Angaben zur bisherigen Arbeitszeit und dem erzielten Einkommen hat der Arbeitgeber dem Antragsteller auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen.[7]

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