Wird während der Unterbrechung der Beschäftigung wegen Elternzeit z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld etc. gezahlt, ist die Unterbrechungsmeldung zu stornieren und eine neue, korrigierte Meldung abzugeben. Das in der Unterbrechungsmeldung angegebene Arbeitsentgelt erhöht sich um die Höhe des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts. Die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze ist hierbei zu berücksichtigen. Ersatzweise kann auch eine Sondermeldung mit Abgabegrund "54" (Meldung einer Einmalzahlung außerhalb der Jahresmeldung) abgegeben werden.

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