Das Elterngeld berechnet sich nach dem Bruttoeinkommen der letzten 12 Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes, ermäßigt um pauschale Abzüge für Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer – wobei berücksichtigt wird, nach welcher Steuerklasse versteuert wurde und ob Kirchensteuerpflicht des Antragstellers bestand.

Optimale Steuerklasse erhöht Elterngeld

Beziehen beide Ehegatten Arbeitslohn, hängt der für das Elterngeld maßgebende Nettolohn entscheidend von der in den ELStAM eingetragenen Steuerklasse ab. Durch einen rechtzeitigen Wechsel von Steuerklasse V in Steuerklasse IV oder III kann die Höhe des Elterngeldes beeinflusst werden. Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, dass die günstigere Steuerklasse mindestens 7 Monate gegolten hat. Maßgeblich ist die Steuerklasse, die im Bemessungszeitraum (i. d. R. 12 Monate vor dem Monat der Geburt) relativ am längsten gegolten hat.[1] I. d. R. empfielt es sich, den Wechsel der Steuerklasse mindestens 7 Monate vor der Geburt des Kindes zu beantragen. Es ist zu beachten, dass der Steuerklassenwechsel erst ab dem Folgemonat der Antragstellung wirksam wird.

Eingetragene Lohnsteuerfreibeträge wirken sich nicht auf die Höhe des Elterngeldes aus.

Steuerklassenwechsel zum Erhalt höheren Elterngeldes zulässig

Der Wechsel der Steuerklasse ist nicht rechtsmissbräuchlich, auch dann nicht, wenn er während der Schwangerschaft und nur zum Zwecke eines höheren Elterngeldbezugs vorgenommen wird. Dies hat das Bundessozialgericht in 2 Urteilen bereits entschieden.[2] Insoweit sind die steuerrechtlichen Regelungen maßgeblich.

Abzüge für Sozialabgaben

Sowohl bei pflichtversicherten als auch bei nicht pflichtversicherten Arbeitnehmern wird das Nettoeinkommen neben den o. g. Abzügen für Steuern um pauschale Abzüge für Sozialabgaben gemindert.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge