Elterngeld kann in verschiedenen Ausgestaltungen beansprucht werden. Dabei handelt es sich zunächst um das Basiselterngeld, welches beiden Elternteilen gemeinsam einmalig für 12 Monate gewährt wird.[1] Sofern nicht nur ein Elternteil, sondern auch der andere Elternteil Elternzeit in Anspruch nimmt, stehen den Eltern gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG 2 weitere Monate Elterngeld zu (Partnermonate).

Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld durch beide Elternteile ist ab dem 1.4.2024 nur für einen der ersten 12 Lebensmonate des Kindes möglich, vgl. Abschnitt 4.

Darüber hinaus kann das Elterngeld Plus[2] in verschiedenen Varianten in Anspruch genommen werden. Dabei handelt es sich grundsätzlich um einen Entgeltausgleich bei Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeiten während der Elternzeit. Das Elterngeld Plus kann bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats genommen werden, sofern es ab dem 15. Lebensmonat von einem Elternteil durchgängig in Anspruch genommen wird.[3] Statt je eines Monats Basiselterngeld können 2 Monate Elterngeld Plus in Anspruch genommen werden. Beide Elterngeldformen können bis zu maximal 24 Monaten beliebig kombiniert werden.[4]

 
Praxis-Beispiel

Teilzeitarbeit während der Elternzeit

Die Mutter nimmt nach der Geburt 6 Monate Elternzeit und bezieht während dieses Zeitraums Elterngeld. Danach arbeitet sie wieder in Teilzeit und bezieht als Ausgleich für den Einkommensverlust für bis zu 12 Monate Elterngeld Plus.

Möglich ist aber auch der Bezug von Elterngeld und Elterngeld Plus bei durchgängiger Freistellung während des gesamten Zeitraums.

 
Praxis-Beispiel

Elterngeld Plus in halber Höhe bei vollständiger Freistellung

Die Mutter nimmt nach der Geburt ihres Kindes 3 Monate Elternzeitfreistellung und bezieht Elterngeld; danach nimmt sie – bei anhaltender Freistellung in Elternzeit – weitere 18 Monate Elterngeld Plus in hälftiger Höhe ihres Einkommens vor der Geburt in Anspruch.

Möglich sind weiterhin bis zu 4 gemeinsam zu nehmende Partnerschaftsmonate bei reduzierter Arbeitszeit zwischen 24 und 32 Wochenarbeitsstunden, während der ein Einkommensverlust durch den sog. "Partnerschaftsbonus" ausgeglichen wird.[5] Es besteht für beide Elternteile ein Anspruch für maximal 4 Monate auf Einkommensausgleich durch das Elterngeld Plus.

 
Praxis-Beispiel

Beide Elternteile arbeiten in Teilzeit

Ein Elternteil nimmt für 12 Monate Elternzeit und bezieht Elterngeld. Danach nimmt dieser Elternteil die Beschäftigung beim Arbeitgeber wieder auf im Umfang von 28 Wochenstunden für die Dauer von 4 Monaten; für diesen Zeitraum reduziert auch der andere Elternteil die Beschäftigung auf 25 Wochenstunden.

Möglich ist – in maximaler Ausschöpfung der Anspruchsvarianten – auch eine Verknüpfung von Elterngeld, Partnermonat und Partnerschaftsbonus.

 
Praxis-Beispiel

Verknüpfung von Elterngeld, Partnermonat und Partnerschaftsbonus

Beispiel 1:

Ein Elternteil nimmt Elterngeld für 12 Monate in Anspruch, die letzten beiden Monate nimmt auch der andere Elternteil 2 Monate Elterngeld für sich in Anspruch – jeweils bei völliger Freistellung als Elternzeit. Danach arbeiten beide Elternteile gemeinsam 4 Monate zwischen 24 und 32 Wochenstunden (bzw. bei bis zum 31.8.2021 geborenen Kindern zwischen 25 und 30 Wochenstunden) und erhalten dafür Elterngeld Plus.

Beispiel 2:

Beide Elternteile arbeiten nach der Geburt in Teilzeit und nehmen dafür gemeinsam Elterngeld Plus für insgesamt 14 Monate in Anspruch, danach beziehen sie für weitere 4 Monate gemeinsamer Teilzeitbeschäftigung zwischen 24 und 32 (bzw. bei bis zum 31.8.2021 geborenen Kindern zwischen 25 und 30) Wochenstunden Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus.

Durch die Neuregelung ab dem 1.9.2021 sind zudem die Möglichkeiten der Inanspruchnahme des Partnerschaftsbonus flexibilisiert worden: er kann gemäß § 4b Abs. 2 BEEG nunmehr zwischen 2 und 4 Monaten genommen werden, zudem ist ein flexibler Ausstieg, aber auch eine kurzfristige Verlängerung möglich. Ein Unter- oder Überschreiten des "Teilzeitkorridors" in einzelnen Monaten lässt den Partnerschaftsbonus nicht mehr insgesamt entfallen.[6]

Der Anspruch auf Elterngeld Plus entfällt, wenn der Bezug des Basiselterngelds zuvor für längere Zeit unterbrochen war.[7]

Den Partnerschaftsbonus können auch Alleinerziehende bekommen.[8]

Weitergehende Möglichkeiten bestehen für Alleinerziehende bzw. Fälle, in denen der andere Elternteil aufgrund seiner Behinderung keinen Betreuungsbeitrag leisten kann. Hier kann der Elternteil sämtliche Erweiterungen (Partnermonate, Partnerschaftsbonus und Elterngeld Plus) in seiner Person vereinigen und kumulieren.[9]

 
Praxis-Beispiel

Elterngeld bei Alleinerziehenden

Ein alleinerziehender Elternteil nimmt während der Elternzeit für 14 Monate Elterngeld und danach bei Teilzeitbeschäftigung zwischen 24 und 32 (bzw. bei bis zum 31.8.2021 geborenen Kindern zwischen 25 und 30) Wochenstunden noch weitere 4 Monate Elterngeld Plus in Anspruch.

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