Die Elterngeldberechtigung ist in § 1 BEEG geregelt. Danach hat Anspruch auf Elterngeld, wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt[1] in Deutschland hat, mit seinem von ihm selbst betreuten und erzogenen Kind in einem Haushalt lebt und nicht oder nicht voll erwerbstätig ist. Letzteres ist der Fall, wenn die monatliche Durchschnittsarbeitszeit wöchentlich 32 Wochenstunden nicht übersteigt.[2]

Im Übrigen erfordert der Anspruch nicht, dass vor der Inanspruchnahme von Elterngeld überhaupt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt worden ist[3] – somit sind auch Studierende, Beschäftigte in Elternzeit sowie Arbeitslose grundsätzlich anspruchsberechtigt. Keine volle Erwerbstätigkeit ist auch dann zu bejahen, wenn aufgrund einer bezahlten Freistellung von der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber eine tatsächliche Arbeitsleistung nicht erbracht wird, obwohl das (Vollzeit-)Arbeitsverhältnis unverändert besteht.[4]

Bei der Berechnung des Grenzwerts sind berufsbezogene Vor- und Nachbereitungen bei der Ermittlung der Arbeitszeiten zu berücksichtigen.[5]

Für fremde Kinder besteht der Anspruch auf Elterngeld nach § 1 Abs. 3 BEEG, wenn ein Kind mit im Haushalt lebt, das der Berechtigte mit dem Ziel einer Adoption aufgenommen hat[6], wenn er ein Kind des Ehepartners in seinen Haushalt aufgenommen hat[7], oder die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung noch nicht entschieden ist.[8] Für nicht leibliche Kinder gilt das Gesetz vom Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person.[9]

Die Anspruchsberechtigung bei fehlendem Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland besteht bei vorübergehender Auslandstätigkeit als sozialversicherungsrechtlich Beschäftigter oder in einem Beamtenverhältnis sowie für Entwicklungshelfer und diesen gleichgestellte Personen.[10] Unionsbürger sind ebenfalls anspruchsberechtigt – eine Ausnahme besteht nur dann, wenn aufgrund eines förmlich abgeschlossenen Verfahrens durch die Ausländerbehörde (nicht durch die Elterngeldstelle!) feststeht, dass sie nicht freizügigkeitsberechtigt sind.[11]

Nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern (dies sind insbesondere Nicht-EU-Bürger) steht der Anspruch nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs. 7 BEEG zu; erforderlich ist eine Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Ohne diese Voraussetzungen anspruchsberechtigt sind minderjährige, nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer.[12]

Für die Zugehörigkeit zu dem Kreis der elterngeldberechtigten Personen spielt es keine Rolle, ob die Eltern als Selbstständige oder in abhängiger Beschäftigung tätig sind oder überhaupt eine Erwerbstätigkeit ausüben.

Für die grundsätzliche Bezugsberechtigung sind bestimmte Einkommensgrenzen zu beachten:

Für Geburten bis zum 31.3.2024[13] entfällt das Elterngeld, wenn ein Elterngeldberechtigter im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 250.000 EUR erzielt hat. Sind mehrere Personen elterngeldberechtigt – also insbesondere Vater und Mutter –, so dürfen beide zusammen in diesem Zeitraum nicht mehr als 300.000 EUR zu versteuerndes Einkommen erzielt haben.

Für Geburten ab dem 1.4.2024[14] wird die Einkommensgrenze auf 150.000 EUR bzw. 200.000 EUR abgesenkt.

Für Geburten ab dem 1.4.2025 erfolgt eine weitere Absenkung bei 2 Elterngeldberechtigten auf 175.000 EUR.[15]

Die Einkommenshöhe wirkt sich auch auf die auf maximal 1.800 EUR im Monat begrenzte Höhe des Elterngeldes aus. Wer nur ein geringes Einkommen hat oder keine Erwerbstätigkeit ausübt, erhält in jedem Fall den Sockelbetrag von 300 EUR, der jedoch hinsichtlich bestimmter anderer Leistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3, Abs. 2 BEEG nicht anrechnungsfrei ist.

Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen, können sie in ihrem Antrag selbst bestimmen, welcher Elternteil wann die maximal 14 Monatsbeträge in Anspruch nimmt. Die anfänglichen Festlegungen im Antrag können bis zum Ende des Bezugszeitraums wieder geändert werden. Einschränkungen bestehen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2–4 BEEG für rückwirkende Zeiträume bzw. bereits ausgezahlte Monatsbeträge.

[1] Unschädlich für die Anspruchsberechtigung ist eine (vorübergehende) Entsendung ins Ausland i. S. v. § 4 SGB IV mit fortbestehender Sozialversicherungspflicht; vgl. dazu auch BSG, Urteil v. 18.3.2021, B 10 EG 6/19 R: abgelehnt bei länger als einem Jahr geplantem Auslandsaufenthalt und einer Verlagerung der arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten.
[2] Vgl. § 1 Abs. 6 BEEG (mit Wirkung ab 1.9.2021). Bei bis zum 31.8.2021 geborenen Kindern 30 Wochenstunden; die Inanspruchnahme von Urlaub im laufenden Vollzeitarbeitsverhältnis unterbricht die anspruchsausschließende Erwerbstätigkeit nicht: BSG, Urteil v. 15.12.2015, B 10 EG 3/14 R.
[3] Vgl. dementsprechend auch § 2 Abs. 4 Satz 2 BEEG.
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