Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) sind[1]:

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bildet für jeden Arbeitnehmer grundsätzlich automatisiert als Lohnsteuermerkmale die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge für die bei den Steuerklassen I–IV zu berücksichtigenden Kinder. Soweit das Finanzamt Lohnsteuerabzugsmerkmale bildet (insbesondere Freibeträge), teilt es diese dem BZSt zur Bereitstellung für den Abruf durch den Arbeitgeber mit.

Neben den Lohnsteuerabzugsmerkmalen[2] hält das BZSt folgende Daten für den automatisierten Abruf durch den Arbeitgeber bereit:

  • die Steueridentifikationsnummer,
  • den Tag der Geburt,
  • Merkmale für den Abzug der Kirchensteuer.

Insgesamt bilden diese Daten zusammen die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale.

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Hinweis

ELStAM bei Bezügen aus unterschiedlichen Dienstverhältnissen

Bezieht ein Arbeitnehmer nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn, sind für jedes weitere Dienstverhältnis elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale zu bilden.

Zahlt hingegen derselbe Arbeitgeber verschiedenartige Bezüge als Arbeitslohn, kann er die Lohnsteuer für den zweiten und jeden weiteren Bezug ohne Abruf weiterer ELStAM nach der Steuerklasse VI einbehalten.[3] Dies betrifft beispielsweise Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber Hinterbliebenenbezüge und eigene Versorgungsbezüge zusätzlich zum Arbeitslohn für ein aktives Dienstverhältnis erhalten.

Ändern sich die Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers, wird dies dem Arbeitgeber mittels Änderungslisten durch die Finanzverwaltung elektronisch mitgeteilt.

 

Zuständigkeiten im ELStAM-Verfahren

  Gemeinde Finanzverwaltung
Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale   x
Speicherung geänderter Lohnsteuerabzugsmerkmale in der Datenbank   x
Bereitstellung der Lohnsteuerabzugsmerkmale für die Arbeitgeber   x
Bereitstellung von Änderungslisten für die Arbeitgeber   x
Melderechtliche Änderungen (z. B. Eheschließung, Geburt eines Kindes) x  
Übermittlung melderechtlicher Änderungen an die Finanzverwaltung x  

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