Neben den persönlichen Daten des Arbeitnehmers sind vielfältige weitere Informationen an die Sozialversicherungsträger zu übermitteln. Dazu zählen z. B. die Rentenversicherungsnummer oder die Betriebsnummer des Arbeitgebers. Alle benötigten Daten können der Anlage 1 der Gemeinsamen Grundsätze zum DTA EEL entnommen werden.

3.1 Angabe von Schlüsselzahlen

Zum Befüllen einzelner Datenfelder ist die Angabe von Schlüsselzahlen notwendig, die der Anlage 2 der Gemeinsamen Grundsätze zum DTA EEL entnommen werden können.

3.1.1 Schlüsselzahlen für Entgeltbescheinigungen und Vorerkrankungszeiten

Die Anlage 2 der Gemeinsamen Grundsätze zum DTA EEL sieht folgende Schlüsselzahlen für Entgeltbescheinigungen und Vorerkrankungszeiten vor:

 
01 Entgeltbescheinigung KV bei Krankengeld
02 Entgeltbescheinigung KV bei Kinderkrankengeld
03 Entgeltbescheinigung KV bei Mutterschaftsgeld
04 Entgeltbescheinigung KV bei Krankengeld bei Mitaufnahme im Krankenhaus
   
11 Entgeltbescheinigung RV bei Übergangsgeld Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
12 Entgeltbescheinigung RV bei Übergangsgeld Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
   
21 Entgeltbescheinigung UV bei Verletztengeld
22 Entgeltbescheinigung UV bei Übergangsgeld
23 Entgeltbescheinigung UV bei Kinderverletztengeld
   
31 Entgeltbescheinigung BA Übergangsgeld
   
41 Anforderung Vorerkrankungsmitteilungen
42 Anforderung Ende Entgeltersatzleistung
   
51 Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen[1]
   
61 Rückmeldung Vorerkrankungmitteilungen
62 Rückmeldung Ende Entgeltersatzleistung
66 Rückmeldung falscher Abgabegrund
   
71 Höhe der Entgeltersatzleistung
   
99 Wechsel der meldenden Stelle bzw. Systemwechsel

3.1.2 Schlüsselzahlen für Gründe der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 
01 Kündigung des Arbeitgebers
02 Kündigung des Arbeitnehmers
03 befristetes Arbeitsverhältnis
04 Aufhebungsvertrag
05 Sonstiges
06 zulässige Auflösung

3.1.3 Schlüsselzahlen für Fehlzeiten vor Beginn der Schutzfrist

 
00 Keine Fehlzeit
01 Unbezahlter Urlaub
02 Bezug einer Entgeltersatzleistung
03 Unentschuldigtes Fehlen/Arbeitsbummelei
04 Elternzeit
99 Sonstiges

3.1.4 Schlüsselzahlen für Gründe der Beendigung der Entgeltersatzleistung

 
01 kein Leistungsbezug
02 laufender Leistungsbezug
03 Ende des Leistungsbezugs
04 Ende wegen Bezug einer Erwerbsminderungsrente
05 Ende wegen Ablauf der Leistungsdauer (Aussteuerung)
06 Ende Mutterschaftsgeld bei Vorliegen eines Verlängerungstatbestands
99 Sonstiges Ende (z. B. wegen fehlender Mitwirkung, Wechsel der Krankenkasse)

3.1.5 Stornierungen

Meldungen des Arbeitgebers, die nicht zu erstatten waren, bei einem unzuständigen Sozialversicherungsträger erstattet wurden oder unzutreffende Angaben enthalten, sind zu stornieren. Fehlerhafte Datensätze und -bausteine sind mit den korrigierten Daten erneut zu übermitteln. Falls eine Korrektur der Datensätze und -bausteine nicht möglich ist, sind die Mitteilungen mittels maschineller Ausfüllhilfen zu erstellen. Hierbei ist zu beachten, dass Mitteilungen nur im Rahmen der Verjährungsfristen gemäß § 45 SGB I zu stornieren sind.

3.2 Betrag des Nettoarbeitsentgelts bei Bezug von Sachbezügen

In Fällen, in denen das Bruttoarbeitsentgelt auch Sachbezüge enthält, ist ein fiktives Nettoarbeitsentgelt aus dem Arbeitsentgelt und den Sachbezügen zu ermitteln. Zu den Sachbezügen zählt z. B. der geldwerte Vorteil eines privat genutzten Dienstwagens.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts

 
Bruttoarbeitsentgelt 3.000,00 EUR  
Sachbezug (geldwerter Vorteil des Dienstwagens) 350,00 EUR  
Bruttoarbeitsentgelt insgesamt 3.350,00 EUR  
Ergebnis:    
Fiktives Arbeitsentgelt (ermittelt aus 3.350 EUR) 1.877,76 EUR  
In die Verdienstbescheinigung ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Bruttoarbeitsentgelt einschließlich der Sachbezüge als Nettoarbeitsentgelt zu bescheinigen. Es müssten also 1.877,76 EUR nachgewiesen werden.

Sofern der Dienstwagen während des Krankengeldbezugs weiter genutzt werden kann, ist dieses als während der Entgeltersatzleistung fortgezahltes Arbeitsentgelt im Datensatz zu vermerken. Die weitere Nutzung führt dann ggf. zu einem anteiligen Ruhen des Krankengeldanspruchs.[1]

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